Die Stiftung wurde mit Beurkundung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung am 07. Juli 2020 anerkannt.
Die Satzung als DOWNLOAD
Präambel
Mit dieser Stiftung soll im weitesten Sinne das Recht der Tiere und ihre artgerechte Haltung mittelbar und unmittelbar unterstützt und gefördert werden. Gefördert werden soll der Schutz der Tiere gegen jede Quälerei und Missbrauch ihrer Kräfte. Im Besonderen geht es um die Förderung des Schutzes der Tiere insbesondere in Berlin. Die Tierschutzstiftung bekennt sich in Ihrer Arbeit zu Gewaltlosigkeit. Sie tritt ein für Gleichberechtigung und gegen Rassismus. Sie ist überparteilich.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen "Tierschutzstiftung Berlin". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
§ 2 - Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (§58 Nr. 1 AO), wie z.B. Zuwendungen, Spenden und Kapitalerträgen etc., und deren Weiterleitung an den Tierschutzverein Berlin und Umgebung Corporation e.V. und etwaiger von ihm gegründeter oder mit ihm in Verbindung stehender Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstige Zwecke. Der Zweck kann auch durch die Vermittlung von Zuwendungen oder die Zuwendungsberatung zugunsten des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. oder den weiteren oben genannten Körperschaften erfüllt werden. Darüber hinaus kann die Stiftung weitere Körperschaften gründen und errichten sowie im Anschluss daran fördern, sofern durch diese der Zweck des Tier- und Artenschutz verfolgt wird. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
3. Insbesondere sollen durch die gemäß Nr. 2 beschafften und weitergeleiteten Mittel das Wohlbefinden der Tiere durch artgerechte Haltung und Unterbringung gefördert und ein Kostenbeitrag für die Unterbringung, Verpflegung und tierärztliche Versorgung der von den vorgenannten Körperschaften versorgten Tiere geleistet werden. Es sollen ferner alle Bestrebungen unterstützt und gefördert werden, die Qual und Leiden von Tieren mindern und die in der Satzung des Tierschutzverein Berlin und Umgebung Corporation e.V. verankert sind.
4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Stiftungsvermögen und Mittel
1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich dauernd und ungeschmälert zu erhalten und Ertrag bringend anzulegen.
2. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie die Zuwendungen herangezogen werden, die nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
3. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne nähere Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem nicht verwendbaren Stiftungsvermögen oder dem verwendbaren Vermögen zugeführt werden, wobei sie bei Letzterem unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Über die Zuordnung entscheidet der Vorstand.
4. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
5. Im Rahmen und unter Beachtung der durch das Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht vorgegebenen Grenzen und Regelungen darf die Stiftung Rücklagen bilden.
6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 – Vorstand
1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
2. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands beträgt einheitlich fünf Jahre. Der erste Vorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft ernannt.
3. Maximal ein Vorstandsmitglied darf dem Vorstand des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. angehören. Sollte ein Vorstand der Stiftung der noch nicht Mitglied des Vorstands des Vereins ist, zum Vorstand des Tierschutzvereins kandidieren, muss er sein Amt als Stiftungsvorstand niederlegen. Mitarbeiter des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. – hierzu gehören nicht Vorstandsmitglieder welche eine Vergütung erhalten - oder der vom Tierschutzverein gegründeten Körperschaften dürfen nicht zum Vorstand ernannt werden.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet: a) Nach einer Amtszeit von fünf Jahren b) Durch Abberufung durch den Vorstand c) Durch Tod des Mitglieds d) Durch Amtsniederlegung des Mitglieds.
5. Nach Ende der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden ernennt der Stifter auch die neuen Vorstandsmitglieder. Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden für die restliche Amtszeit des Vorstands ernannt.
6. Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig ist oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden. Über die Abwahl müssen die beiden übrigen Vorstandsmitglieder einstimmig ohne Enthaltung beschließen. Der Widerruf der Berufung ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
7. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
8. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Vervollständigung des Vorstands den Vorstand allein.
9. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der ihm im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Aufwendungen. Die entstandenen Aufwendungen sind nachzuweisen.
§ 5 - Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte gemäß Satzung und übernimmt die laufende Verwaltung der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens b) die Erarbeitung und der Beschluss zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger weiterer verwendbarer Mittel, c) zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Fertigung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie von Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
3. Der Vorstand darf nach Maßgabe ausreichend vorhandener Mittel und unter Beachtung der allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Personal für die laufenden Geschäfte und die Erfüllung des Stiftungszweckes anstellen.
§ 6 - Geschäftsgang des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und keinen Widerspruch erheben.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 7 vorliegt, mit (einfacher) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 7 dieser Satzung.
5. Der Vorstand ist im schriftlichen Umlaufverfahren beschlussfähig, wenn sich mindestens zwei Mitglieder beteiligen
6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 - Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme zuvor vorzulegen.
2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch das Land Berlin (§ 9) wirksam.
§ 8 - Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. der es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. oder eine steuerbegünstigte Körperschaft als Nachfolgeorganisation nicht mehr existieren, fällt das Vermögen den weiteren von ihm gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften zu gleichen Teilen zu, die das Vermögen jeweils zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden haben.
§ 9 - Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 Stiftungsgesetz Berlin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
b) den Jahresbericht einzureichen. Dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
§ 10 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftungsaufsicht des Landes Berlin und vorheriger gemeinnützigkeitsrechtlicher Abstimmung mit dem Finanzamt in Kraft. (Erfolgte am 07. Juli 2020)